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   RG, 26.01.1906 - Rep. III. 258/05   

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https://dejure.org/1906,244
RG, 26.01.1906 - Rep. III. 258/05 (https://dejure.org/1906,244)
RG, Entscheidung vom 26.01.1906 - Rep. III. 258/05 (https://dejure.org/1906,244)
RG, Entscheidung vom 26. Januar 1906 - Rep. III. 258/05 (https://dejure.org/1906,244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ergreift die in § 558 B.G.B. bestimmte sechsmonatige Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache nur die auf Gesetz, oder auch die auf Vertrag beruhenden Ersatzansprüche?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 329
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90

    Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 9, 301, 304; 47, 53, 55; 71, 175, 180 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]; 98, 235, 237 f), die in die gleiche Richtung gehende Judikatur des Reichsgerichts fortgesetzt hat (u.a. RGZ 62, 329, 331; 142, 258, 262), daß die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann gilt, wenn die Ansprüche nicht auf Mietvertrag, sondern auf andere Vorschriften gestützt werden, insbesondere auf eine unerlaubte Handlung des Mieters.
  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

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  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    Im übrigen würde besonders zu prüfen sein, ob sie die Anschlußrevision hier mit Erfolg auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts beziehen könnte, dass die unter § 558 BGB fallenden Ansprüche auch dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn sie nicht dem Miet- oder Pachtvertrag entwachsen sind, sondern unmittelbar auf Gesetz oder auf einem anderen Tatbestand, wie z.B. auf dem einer unerlaubten Handlung beruhen (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 87, 281; 95, 302; 142, 258).

    Dieses hat die ausdehnende Anwendung der kurzen Verjährung des § 558 BGB zunächst für die Ansprüche des Vermieters ausgesprochen und sich dabei mit auf die allgemeine Fassung des Gesetzes gerade hinsichtlich dieser Ansprüche gestützt (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116).

  • BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 205/56

    Rechtsmittel

    Das gilt übrigens ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch nur aus dem Mietvertrag oder etwa auch aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden kann, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. RGZ 62, 329; 66, 363; 142, 258, 262) und wie auch im Schrifttum jetzt überwiegend angenommen wird (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Aufl. § 130 Nr. 2; Roquette, Mietrecht 4. Aufl. S 328; Erman, BGB § 558 Anm. 1; Oertmann, BGB 5. Aufl. § 558 Anm. 1 a; Palandt BGB 16. Aufl. § 558 Anm. 1; RGRK BGB 10. Aufl. § 558 Anm. 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 558 Anm. 1. A.M. Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. S 527; Planck BGB 4. Aufl. § 558 Anm. 1 a; Staudinger BGB 11. Aufl. § 558 Rand Nr. 4).
  • BGH, 18.12.1963 - VIII ZR 193/62
    In der von ihm gegebenen Begründung ist ausdrücklich vermerkt, dass die Vorschrift für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen gelten müsse, also auch für die auf das Eigentum oder auf eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art. Entsprechend der in den Protokollen zum Ausdruck gekommenen, vom Gesetzgeber mit der Einführung dieser Bestimmung bezweckten Absicht wird in Schrifttum und Rechtsprechung ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB weit ausgelegt werden müsse ( BGB RGRK, 11. Aufl., § 558 Rdn. 3 und 5; Soergel/Siebert, BGB , 9. Aufl., § 558 Rdn. 3 und 4; Erman, BGB , 3. Aufl., § 558 Rdn. 1; Oertmann, BGB , 5. Aufl., § 558 Rdn. 1 a; Roquette, Mietrecht, 5. Aufl., S. 335; Urt. des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 205/56 -, LM BGB § 558 Nr. 1; RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 142, 258, 262; LG Frankfurt/M., WuM 1960, 185).
  • BGH, 19.03.1965 - V ZR 268/62

    Eintritt des Erwerbers eines Grundstücks in die sich während der Dauer seines

    § 558 BGB erfaßt noch seinem Normzweck alle Ersatzansprüche des Verpächters und des Pächters, mögen sie sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus besonderen Vertragsbestimmungen ergeben (RGZ 62, 329; Urteil des BGH vom 11. November 1964, VIII ZR 149/63, NJW 1965, 151 mit weiteren nachweisen; BGB RGRK 11. Aufl. § 558 Anm. 2 und § 538 Anm. 6; Niendorf, Mietrecht 10. Aufl. § 35 A 6 S. 269; a.A. hinsichtlich des Anspruchs aus § 538 Abs. 2 BGB: Staudinger, BGB 11. Aufl. § 558 Rndz. 4; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 558 Anm. 1 c; Palandt, BGB 24. Aufl. § 558 Anm. 1).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 U 174/03

    Beweislast des Vermieters bei Mängeln der Mietsache bei Rückgabe

    Deshalb kann der Senat unentschieden lassen, ob die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 606 Satz 1 BGB, die wie bei der Miete mit Rückgabe der Sache zu laufen beginnt (§§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der nach gefestigter Rechtsprechung (seit RGZ 62, 329, 331) auch konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche unterliegen, als Einrede und damit selbständiges Verteidigungsmittel trotz § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigerweise noch im zweiten Rechtszug geltend gemacht werden kann (verneinend etwa OLG Brandenburg, 13. Zivilsenat, BauR 2003, 1256 f.; OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2004, 625; OLG Frankfurt/M., BauR 2004, 560; bejahend etwa Sohn, BauR 2003, 1933 ff.).
  • BGH, 11.11.1964 - VIII ZR 149/63
    Sie bezieht sich nicht nur auf Ersatzansprüche aus dem Mietverhältnis selbst, sondern sie wird auch auf solche Ansprüche ausgedehnt, die vorn Vermieter aus anderen Rechtsgründen, z.B. Eigentum, Auftrag oder unerlaubter Handlung hergeleitet werden können (BGH, aaO., in Übereinstimmung mit RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 142, 258, 262).
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